Erwachsenwerden zwischen Autonomie und Betreuung

 Der Gedanke, diese mit Hilfe von Herrn Dr. Martini vor 25 Jahren gegründete Wohngruppe für psychisch kranke Jugendliche zu realisieren, war abgeleitet aus Erfahrungen insbesondere mit Jugendlichen mit schizophrenen Erkrankungen, die entweder wegen innerfamiliärer Probleme (die mit ihrer Störung nichts zu tun hatten) nicht nach Hause zurückkehren konnten, oder deren psychische Störung zum Problem der Familie wurden und die Rückkehr verhinderten, oder die in der Familie so sehr geschont werden sollten, dass Rehabilitation ihrer zentralnervösen Funktionen im dringend notwendigen Ausmaß innerhalb der Familie nicht durchführbar war.

 242 junge Menschen haben in den letzten 25 Jahren mit teilweise erheblichen Störungen, wie Schizophrenen Psychosen, chronifizierten Essstörungen oder Persönlichkeitsstörungen vom Borderline-Typ, hier außerhalb ihrer Herkunftsfamilie versucht, einen eigenen Weg zu finden, und zwar mit Unterstützung Dritter. Diese Unterstützungen gehen in der Regel über das Alter hinaus, in dem nicht beeinträchtigte Jugendliche kraft Gesetzes volljährig werden. Auch sie übernehmen nicht schlagartig mit dem 18. Geburtstag alle Rechten und Pflichten eines Erwachsenen, sondern wachsen in diese Entwicklungsaufgaben hinein. Auch sie leben also mit Übergängen, wenn auch die Zeit für diese Übergänge manchmal kürzer ist als bei denen, die eher in den Wohngruppen betreut werden.

 Oberflächlich betrachtet erscheint das völlig verständlich. Auf den zweiten Blick birgt es aber diverse Probleme, weshalb es sich lohnt, einige Minuten bei den Begriffen von Erwachsenwerden, Autonomie und Betreuung zu verweilen.

 Vom Erwachsenwerden wissen wir, dass es natürlich auch entwicklungsphysiologische Grundlagen hat: so ist beispielsweise die Hirnentwicklung mit 18 Jahren noch nicht abgeschlossen, gerade im Bereich des sogenannten Balkens, einer Struktur, die die beiden Hirnhälften miteinander verbindet und ihre Funktionen aufeinander abstimmt. Das Bürgerliche Gesetzbuch verlangt von 18-jährigen schlicht, dass sie in weiten Bereichen alle Rechte und Pflichten übernehmen. Das Jugendstrafrecht allerdings differenziert, es erwartet nicht, dass alle 18-jährigen kein jugendtypisches Verhalten mehr zeigen. Vielmehr erlaubt der § 105 des Jugendgerichtsgesetzes, Jugendliche bei jugendtypischen Verfehlungen oder wenn sie – auch unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände – nach ihrer geistigen und sittlichen Reife noch nicht einem Jugendlichen gleichzustellen sind, sie nach Jugend­strafrecht zu behandeln.

 Was straffällig gewordenen Jugendlichen recht ist, muss eigentlich auch entwicklungsgestörten Jugendlichen billig sein. Die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre hatte für die Jugendhilfe schwerwiegende Folgen. Jugendhilfemaßnahmen enden ohne Zustimmung des Betroffenen mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Bedingungen kann der Jugendliche Ausnahmen beantragen, die aber in den Bereich der „Kann“-Regelungen fallen. Im Hinblick auf die bevorstehende Volljährigkeit werden Jugendhilfemaßnahmen, die viel Zeit beanspruchen, schon im Alter von 17 Jahren nicht mehr begonnen. Noch ausgeprägter ist das bei Eingriffen in die persönliche Freiheit wegen Selbstgefährdung. Jugendhilfemaßnahmen unter den Rahmenbedingungen des § 1631 b BGB, also der geschlossenen Unterbringung, brauchen nicht nur eine Mindestdauer, um zu wirken, sondern vom Genehmigungsantrag der Eltern bis zur Entscheidung des Familiengerichts und dem Finden eines entsprechenden Betreuungsplatzes vergeht nicht selten ein halbes Jahr, so dass man schon bei 16½-jährigen überlegen muss, ob solche Maßnahmen noch sinnvoll sind. 

 Umgekehrt ist die Schulzeit seit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters länger geworden, zumal bei nicht idealen Schulkarrieren beginnen Ausbildungen eher mit 17 als mit 16 Jahren. Sie können also im Rahmen eines Jugendhilfeprozesses nur mit  Zustimmung des Betroffenen während der Gewährung von Hilfe für junge Volljährige abgeschlossen werden. Manchmal scheitert schon der Schulabschluss an dieser Altersgrenze. Dabei ist die Nachreifung bestimmter Funktionen, die Jugendliche von Erwachsenen unterscheiden, so etwa bei der Einstellung zur Arbeit oder der Loslösung von elterlichen Vorstellungen oder der Abgrenzung gegen Gleichaltrige, durch Längsschnittstudien belegt. Nicht nur reifungsverzögerte, sondern auch gesunde 18-jährige verändern sich in diesen Dimensionen deutlich bis zum Alter von 25 Jahren. Der Schweizer Jugendpsychiater Corboz hat in diesem Zusammenhang schon in den sechziger Jahren zwischen Spätreife und bleibender Unreife (aufgrund einer Persönlichkeitsstörung) unterschieden und zum Abwarten bei spät reifenden jungen Menschen gemahnt.

 Im Verlauf der Adoleszenz erlangen Jugendliche zunehmend Autonomie. Sich autonom verhalten heißt, sich selbst Regeln geben, Regeln, die nicht gegen moralische Verpflichtungen oder Verbote verstoßen, sondern Regeln, mit denen der Jugendliche sich gegen ihn als Kind gegebene Regeln abheben kann, sei es, dass er anderen Regeln zu folgen beschließt, sei es – und das ist der häufigere Fall -, dass er seine Befolgung alter Regeln neu und selbständig begründet und sie nicht mehr aus dem Elternwillen ableitet.

 Solche Regeln haben Grenzen an den berechtigten Ansprüchen anderer. Man erwartet von Jugendlichen, dass sie Ansprüche des Gemeinwohls anerkennen und akzeptieren, dass eigene Ansprüche dahinter zurückstehen müssen. Häufig wird dabei auf die Arbeiten von Kohlberg zurückgegriffen: Er sagt, dass Jugendliche damit auch ein System anerkennen, das berechtigt ist, Regeln zu geben (am einfachsten erkennbar an der Befolgung von Straßenverkehrsregeln). Dazu müssen sie nicht die Vorstellungen Erwachsener haben, dass das Einhalten von Regeln im Interesse der Gerechtigkeit erfolgen muss und dass man aus moralischen Standpunkten eine gesellschaftliche Ordnung ableiten kann.

 Solche Regeln können sich verschieben. Generell gesteht man Jugendlichen heute mehr Selbstbestimmung und mehr Freiheiten zu als in den sechziger Jahren, gibt ihnen also einen größeren Spielraum bei der Entwicklung ihrer individuellen Normen. Auch psychisch kranke Jugendliche wollen an solchen Freiheiten teilhaben, etwa im Bereich der sexuellen Selbstbestimmung, bei Geschäftsabschlüssen oder Entscheidungen über die Fortsetzung einer Ausbildung. Jugendliche mit psychischen Störungen bürdet man dabei aber erhebliche Entscheidungen auf, Entscheidungen, deren Folgen  sie noch weniger als schon manche gesunde vollends überblicken können.

 Hier setzt der Sinn von Betreuung ein. Betreuen heißt, etwas treuhänderisch verwalten. Die hier tätigen Mitarbeiter verwalten zweierlei in dieser Weise, nämlich jene Teile der Autonomie, die die Betreuten abzutreten und ihnen anzuvertrauen bereit sind, und die Erwartungen ihrer Auftraggeber. Im engeren Sinne sind das die Eltern, im weiteren Kostenträger, meistens das Jugend- oder Sozialamt, damit auch die Gemeinschaft der Steuerzahler, die solche Einrichtungen für sinnvoll hält.

 Betreuen heißt nicht nur, die übertragenen Teile der Autonomie so zu verwalten, dass dem Betreuten nichts Nachteiliges widerfährt, sondern so mit ihnen umzugehen, dass die Autonomie des Betroffenen zunimmt und am Ende eines gelungenen Betreuungs- (und Nachreifungs-)prozesses ohne Risiko für den Betroffenen zurückgegeben werden kann. Es kann auch heißen, jene Teile der Autonomie so zu verwalten, dass, falls die Rückgabe nicht in vollem Umfang möglich ist, Verständnis und Akzeptanz für die Notwendigkeit weiterer Betreuung entsteht, die dann in der Regel im Rahmen der gesetzlich geregelten Betreuung erfolgt.

 Betreuung beinhaltet treu sein. Sicher gibt es viele abstrakte Definitionen von Treue. Praktisch scheint mir das Immer-wieder-miteinander-versuchen das zu sein, was Treue ausmacht, weil man ja, wie Antoine de Saint-Exupery den Fuchs zum kleinen Prinzen sagen lässt, für das verantwortlich ist, was man sich vertraut gemacht hat.

 Länger als 20 Jahre hatte ich die Aufgabe, aber auch das Vergnügen, diese Form von Treue hier anzuregen. Angetroffen habe ich sie in dem ständigen Bemühen und Suchen der Mitarbeiter um Hilfe für die, denen es an Autonomie noch mangelt, sei es bei der Suche nach Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten - wobei gerade die Schulfragen bis heute noch nicht gut gelöst sind -, sei es bei dem Versuch, unreife Entscheidungen zu verhindern, sei es bei der Verteidigung der Interessen der Bewohner in Auseinandersetzungen mit Kostenträgern und anderen Stellen, sei es bei der Analyse dessen, was nicht so gut gelungen ist und der Überlegung, ob und wie man es hätte besser machen können.  Auch für die nächsten 25 Jahre wünsche ich den hier Betreuten, dass sie Betreuer finden, die mit der ihnen anvertrauten Autonomie behutsam und nachhaltig im Sinne von Wachstum und nicht nur kurzfristigem Effekt umgehen und dass die Regeln, die die Gesellschaft setzt, sie dabei nicht überfordern. Den Betreuern wünsche ich, dass sie engagiert und mutig, vor allem aber ihrer Aufgabe treu bleiben und dass sie die für diese schwierige Arbeit nötigen Voraussetzungen, aber auch die dafür verdiente Anerkennung vorfinden.  

Fachvorträge Jubiläum Therapeutische Wohngruppe Kettelerweg

Evangelische Kinder- und Jugendhilfe